Friedhofsordnung der Pfarre Taufkirchen/Tr.

Aus der Friedhofsordnung:

Jeder Grabbesitzer oder Friedhofsbesucher hat natürlich auch seine Pflicht den Friedhof wieder ordentlich zu hinterlassen:

Der Friedhof ist als geweihte und dem Andenken der Toten gewidmete Stätte entsprechend zu pflegen und zu schmücken.

Jeder Grabeigentümer ist verpflichtet 30 cm der Grundfläche außerhalb seiner Grabeinfassung sauber und gepflegt zu halten.

Die einzelnen Grabstätten sind mit allem Zubehör (z.B. Grabdenkmäler, Kreuze, Arkaden, Bedachungen, Gruftkammern und Grabeinfassungen) von der nutzungsberechtigten Person dauernd in ordnungsgemäßem baulichen und gepflegten Zustand zu erhalten. Diese ist auch verpflichtet, allfällige Mängel der Standsicherheit des Grabdenkmales umgehend fachgerecht beheben zu lassen. 

Die Benützer von Grüften und Wandgräbern (Epitaphien) haben den gesamten zu ihrer Grabstätte gehörigen Teil der Friedhofsmauer – und zwar hinsichtlich Sanierung, Erneuerung, Färbelung des Verputzes und Abdeckung der Friedhofsmauer – aus eigenem instand zu halten, bzw. bei einer derartigen Generalsanierung der Mauer durch die Friedhofsverwaltung die anteiligen Kosten zu übernehmen. …

Verrottbare Abfälle sind von den nutzungsberechtigten Personen und Friedhofsbesuchern in den dafür vorgesehenen Behältern zu sammeln (z.B. Erde, Schnittblumen, Blumenstöcke ohne Töpfe, Zweige, Laub und verschmutztes Zeitungspapier).

Glas ist in dem entsprechend gekennzeichneten Behälter zu entsorgen.

Grablichter in Kunststoffbehältern mit Blechdeckeln müssen getrennt entsorgt werden.

Abfälle, die keiner Verwendung zugeführt werden können, müssen in die Restabfalltonne entsorgt werden.

Bei Änderung, Auflassung oder sonstigen Arbeiten am Grab sind nicht mehr benötigte Teile von Grabdenkmälern samt Zubehör von den Nutzungsberechtigten bzw. deren beauftragten Personen vom Friedhof zu entfernen und dürfen nicht in den Abfallbehältern entsorgt werden. Zwischenlagerungen am Friedhofsgelände bedürfen des Einvernehmens mit der Friedhofsverwaltung.

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