Neuigkeiten

24.09.2025

Baum- und Strauchschnitt entlang von Straßen und Gehsteigen

Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern und das Freihalten des "Lichtraumes" auf Straßen, Gehsteigen und Güterwegen

Bei Güterwegen, Gehsteigen und Straßen muss ein sogenannter "Lichtraum", der größer ist als der Verkehrsraum, freigehalten werden.

Da die Grundgrenze häufig knapp hinter dem Straßenbankett beginnt, ragen oft Äste von Bäumen und Sträuchern von Privatgrundstücken in den Lichtraum der Straße oder des Gehsteigs und behindern dann, sehr zum Ärger der Betroffenen, die Müllabfuhr und im Winter den Winterdienst.

Laut Straßenverkehrsordnung liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dann vor, wenn

  • die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln durch z.B. überhängende Sträucher oder Bäume verdeckt werden,
  • sich Gegenstände im Luftraum („Lichtraum“) oberhalb der Straße nicht mindestens 2,5 m über dem Gehsteig und 4,5 m über der Fahrbahn befinden,
  • Gegenstände, wie auch überhängende Sträucher und auskragende Bäume seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 50 cm von der Fahrbahn entfernt sind.

Um diesen Lichtraum zu wahren, werden alle Grundbesitzer aufgefordert, die überhängenden bzw. auskragenden Äste ihrer Bäume und Sträucher, die für die Verkehrsteilnehmer mögliche Gefahrenquellen darstellen, jetzt zu entfernen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei jeder Beeinträchtigung des Lichtraumes der jeweilige Grundbesitzer für die Freihaltung verantwortlich ist.

Sollten die Äste in der vorgegebenen Zeit vom Grundstücksbesitzer nicht entfernt werden, kann dies in weiterer Folge durch Veranlassung der Gemeinde erfolgen.

Die Mitarbeiter der Gemeinde stehen den Grundbesitzern gerne hilfreich zur Seite, wenn Straßenabsperrungen sowie Beschilderungen benötigt werden.

Waldeigentümer werden ersucht, ihre Bäume entlang der Straßen laufend auf Schädlingsbefall und den Zustand der Bäume zu kontrollieren und gegebenenfalls Maßnahmen zu setzen.

Die Eigentümer sind verpflichtet, ganzjährig das Lichtraumprofil freizuhalten.

X

Wir verwenden Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige sind notwendig, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.