Mit 1. Juli 2013 wurde die bestehende Altpapiersammlung auf eine Ab-Haus-Altpapiersammlung umgestellt.
Das Fassungsvermögen der Tonnen beträgt 240 Liter. Mit dieser Einführung wurden die derzeit auf öffentlichen Plätzen befindlichen Altpapiercontainer entfernt. Die Entleerung erfolgt alle 8 Wochen.
Die Abholtermine sind im Veranstaltungskalender eingearbeitet und sind auch unter der Rubrik Abfuhrtermine veröffentlichet.
Der Umweltausschuss der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach befasste sich ausführlich mit der Einführung der Biotonne im gesamten Gemeindegebiet.
In der Gemeinderatssitzung am 28.03.2017 wurden die entsprechenden Beschlüsse einstimmig für die Einführung der Biotonnenabfuhr im gesamten Gemeindegebiet ab Juli 2017 gefasst.
Für die Umsetzung ist die Abfallordnung der Marktgemeinde entsprechend abzuändern.
Die Sammlung der Biotonnenabfälle erfolgt somit für das gesamte Gemeindegebiet in der Zeit von 01.04. bis 30.09. zweiwöchentlich.
In der Zeit von 01.10. bis 31.03. erfolgt die Sammlung aufgrund der Miterfassung von Baum- und Strauchschnitt oder von Konservierungsmitteln auf Milchsäurebasis vierwöchentlich.
Die Gemeindebürger werden im Besonderen darauf hingewiesen, dass beim vierwöchentlichen Entleerungsintervall entweder eine Miterfassung von Baum- und Strauchschnitt oder von Konservierungsmitteln auf Milchsäurebasis zu erfolgen hat, um den Fäulnisprozess in der Biotonne einzudämmen.
Haushalte, die Interesse an der Biotonne haben, können sich beim Gemeindeamt anmelden.
Die Erstausstattung (Biotonne und Vorsammelgefäß) pro Objekt wird wie bisher von der Gemeinde zur Verfügung gestellt.
Sollte die Nachfrage für die Biotonnenabfuhr so steigen, dass eine Deckung durch die bisherigen Gebühren nicht mehr ausreicht, wird über einen Kostenbeitrag für die Biotonnenabfuhr beraten.
Zum gegebenen Zeitpunkt würde hierüber aber selbstverständlich gesondert informiert werden.
Die Biotonne kann auch jederzeit wieder zurückgegeben werden!
Hinweis:
Die Anlieferung von Grün-, Strauch- und Baumschnitt beim Bauhof ist durch die Einführung somit für alle im Gemeindegebiet ab der ersten Abgabe kostenpflichtig.
Die Gemeinde freut sich, jetzt allen Gemeindebürgern die Biotonnenabfuhr anbieten zu können, da uns Mülltrennung ein wichtiges Anliegen ist.
Die Abholtermine sind im Veranstaltungskalender eingearbeitet und sind auch unter der Rubrik Abfuhrtermine veröffentlichet.
Der Gelbe Sack ist ein Sammelsystem für Kunststoff- & Verbundstoffverpackungen und wird für alle Haushalte kostenlos angeboten.
Säcke für die Sammlung liegen am Marktgemeindeamt während der Amtsstunden zur Abholung bereit.
Die Abholtermine sind im Veranstaltungskalender eingearbeitet und sind auch unter der Rubrik Abfuhrtermine veröffentlicht.
ABHOLUNG GELBER SACK FÜR ALLE ORTSCHAFTEN NUR MEHR MONTAGS!
Die Abgabe der Grün-, Strauch- und Baumschnitte ist im umzäunten Abgabenbereich bei der ehemaligen Gallermühle abzugeben.
Jede Abgabe von Grün-, Strauch- und Baumschnitt ist kostenpflichtig! Diese Regelung gilt auch für die direkte Anlieferung bei der Kompostieranlage in Standharting.
Als Preis ist der m³-Preis unseres Kompostierers heranzuziehen. Dieser beträgt derzeit für Grünschnitt Euro 14,12 (exkl Ust) pro m³ und für Strauch- und Baumschnitte Euro 19,41 (exkl. Ust) pro m³.
Sträucher, die mit dem gesamten Wurzelwerk abgegeben werden, sind säuberlich vom Erdmaterial zu reinigen. Dies gilt auch für diverse Wurzelstöcke. Ansonsten ist eine Abgabe nicht möglich!
Die ÖFFNUNGSZEITEN sind folgendermaßen geregelt:
Montag von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr (ohne vorherige Anmeldung am Gemeindeamt, gilt von April bis Ende Oktober)
Mittwoch um 07:00, 13:00 und 16:00 Uhr und Freitag um 07:00 und 12:00 Uhr (wie bisher mit vorheriger Anmeldung im Gemeindeamt)
Die Bauhofmitarbeiter Burgstaller und Hörleinsberger werden die abgegebene Menge notieren und vom Bürger unterzeichnen lassen. Diese werden dann mittels Vorschreibung quartalsweise verrechnet.
Um Verständnis dieser Maßnahme wird höflich ersucht.
Von 1.11. bis 31.03. gelten folgende Öffnungszeiten:
Montag und Mittwoch: um 07:00, 13:00 und 16:00 Uhr und Freitag um 07:00 und 12:00 Uhr.
Um vorherige Anmeldung im Gemeindeamt wird höflich ersucht.
Die Entleerung der Restabfalltonnen erfolgt in 4-wöchentlichen Intervallen.
In den Ortschaften Aich, Dietensam, Erb, Gries, Mödlbach, Niedertrattnach, Obertrattnach, Roith, Taufkirchen, Untertrattbach und Weidenau ist die Abfuhr auch in 2-wöchentlichen Intervallen möglich.
Die Abholtermine sind im Veranstaltungskalender eingearbeitet und sind auch unter der Rubrik Abfuhrtermine veröffentlichet.
Adresse:
Trattnachtalstraße 21, 4710 Grieskirchen
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Internet:
http://www.umweltprofis.at/grieskirchen
Bürozeiten:
Montag - Donnerstag: 08:00 - 12:15 u. 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 07:00 - 12:00 Uhr
Verbrennen biogener und nicht biogener Abfälle - Verbot
Das Verbrennen im Freien ist nicht erlaubt!
Aus diesem Grund darf auf folgende Gesetzesbestimmung verwiesen werden:
Das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist gemäß Bundesluftreinhaltegesetz verboten.
Im Falle des Verstoßes hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Biogene Materialien sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub. Nicht biogene Materialien sind z.B. Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes, (behandeltes) Holz, Verbundstoffe und sonstige Stoffe, deren Verbrennung außerhalb dafür bestimmter Anlagen die Luft verunreinigt.
Vom Verbot ausgenommen sind: das Verbrennen im Freien von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen, Lagerfeuer, Grillfeuer.
Der Landeshauptmann kann mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist, das Räuchern in Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes, Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden aufgrund von Trockenheit nicht zu erwarten ist, das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April und das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das aufgrund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt, zulassen.
Wer biogene oder nicht biogene Materialien entgegen im Freien verbrennt und sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengeren Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,00 zu bestrafen.
Die Gemeindebevölkerung darf in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Grün-, Strauch- und Baumschnitt im umzäunten Bereich beim Gemeindezentrum zu den festgesetzten Öffnungszeiten gegen Entgelt abgegeben werden kann.