Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Taufkirchen/Tr. hat in seiner Sitzung im August bzw. Oktober 2015 eine Förderung des Semestertickets ab dem Studienjahr 2015/2016 beschlossen. In der Sitzung des Gemeindevorstandes von 02.02.2021 wurde eine Erhöhung der Förderung von Semestertickets für Studenten beschlossen.
Pro Semester werden EUR 75,00 zuerkannt. Der freiwillige Zuschuss wird einmalig im Nachhinein ausbezahlt.
Nachstehende generelle Fördervoraussetzungen gelten:
Vorlage Inskriptionsbestätigung für Wintersemester UND Sommersemester
Förderung bis zu einem Höchstalter von 27 Jahren
Hauptwohnsitz (HWS) muss durchgehend beibehalten werden, Auszahlung einmalig im Nachhinein, Vorlage des Antrags spätestens 31.10. für vorangegangenes Studienjahr
Bekanntgabe Bankverbindung
Zahlungsbeleg Semesterticket oder Nachweis über finanzielle Aufwendung für öffentl. Verkehrsmittel
Studenten, welche mit dem Privat-PKW zum Studienort fahren und keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, erhalten somit keine Förderung.
Sollte im Einzelfall trotz Richtlinien die Zuerkennung der Förderung nicht eindeutig sein, entscheidet der Gemeindevorstand über den Antrag.
Nähere Informationen erhalten Sie auch am Marktgemeindeamt.
Diese Förderungen können natürliche und juristische Personen erhalten, die Wiesenflächen in der Marktgemeinde bewirtschaften und ihren landwirtschaftlichen Betrieb in Taufkirchen/Tr. haben.
Der landwirtschaftliche Betrieb muss den Mantelantrag mit Feldstückliste des Mehrfachantrages vorlegen. Es werden die Flächen mit der Nutzungsart G (Grünland) herangezogen.
Eine ‚Teilnahme an ÖPUL‘ ist nicht mehr Voraussetzung für die Förderung.
Die Flächenprämie für ein Hektar Grünland beträgt EUR 22,50. Die Erfassung der Flächen erfolgt mit vier Dezimalstellen bzw. gemäß der Flächenangabe des Mehrfachantrages. Die Auszahlungsbeträge werden auf ganze Euro abgerundet.
Die beantragte Förderung wird im Oktober des Jahres ausbezahlt.
Die Förderung kann vom Bewirtschafter bis spätestens 30. September des laufenden Wirtschaftsjahres am Marktgemeindeamt beantragt werden. Nach diesem Termin eingelangte Anträge werden nicht mehr behandelt. Der Antrag hat mittels von der Marktgemeinde erstellten Formulars zu erfolgen.
Bei Nichteinhaltung der Förderungsrichtlinien muss die gewährte Förderung rückerstattet werden.
Die Marktgemeinde hat das Recht die Förderungsrichtlinien unter Beiziehung des Ortbauernobmannes zu kontrollieren.