Behindertenparkplätze

Die Marktgemeinde Taufkirchen hat bereits des Öfteren festgestellt, dass die vor dem Gemeindezentrum befindlichen drei Behindertenparkplätze auch immer wieder von nicht berechtigten Verkehrsteilnehmern benützt werden.

Gemäß § 29b StVO 1960 dürfen diese drei Behindertenparkplätze nur von jenen
Verkehrsteilnehmern benützt werden, die über einen Parkausweis für Behinderte verfügen, beziehungsweise Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen, die eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern.

Der Ausweis ist sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.

In diesem Zusammenhang werden vor allem auch die Bewohner der OÖ Wohnbauanlage und deren Besucher ersucht, insbesondere diese Parkplätze auch an Wochenenden (Veranstaltungen, Eheschließungen usw.) frei zu halten und generell die Parkplätze hinter dem Gemeindezentrum zu nutzen.

Weiters wird mitgeteilt, dass bei Veranstaltungen im Kultursaal der vorgesehene Parkplatz hinter dem Gemeindezentrum benutzt werden soll. Bitte beachten Sie, dass die drei Behindertenparkplätzen vor dem Gemeindezentrum für Berechtigte frei gelassen werden.
Außerdem ist ein Abstellen beim Feuerwehrhaus nicht gestattet.
Die Zufahrt zur Feuerwehr ist ständig freizuhalten, damit im Einsatzfall ein rasches Ausfahren gewährleistet ist. Auch die bei der Feuerwehr befindlichen Parkplätze dürfen nicht verwendet werden, da diese für die Feuerwehrmitglieder bestimmt sind. Um Verständnis und Beachtung wird höflich ersucht.

X

Wir verwenden Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige sind notwendig, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.